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Rechtliche Gegebenheiten zur Nahwärme

Wenn Sie darüber nachdenken, ein Nahwärmenetz mit Ihren Nachbar*innen zu realisieren, müssen Sie einige rechtliche Rahmenbedingungen beachten.

Rechtliche Grundlagen für Nahwärmenetze

Wer ein Nahwärmenetz plant oder sich daran beteiligen möchte, stößt schnell auf rechtliche Fragen. Welche Betreibermodelle sind erlaubt? Was ist beim Wasserrecht zu beachten? Und wer trägt welche Verantwortung?

Diese Seite gibt einen verständlichen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Rahmenbedingungen – von Genehmigungen bis zu Betreibermodellen – und zeigt, worauf es bei der Planung und dem Betrieb von Nahwärmenetzen ankommt.

Wasserrechtliche Grundlagen

Hier erhalten Sie eine Auskunft über die grundwassersituation in Ihrem Quartier oder auf Ihrem Grundstück. 
Grundwasserauskunft

Wer eine Grundwasserwärmepumpe oder Kühlanlage betreibt und damit Grundwasser über einen Brunnen fördert oder versickert, benötigt eine wasserrechtliche Erlaubnis. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Rechtsfragen zu nachbarschaftlichen Nahwärmenetzen

Eigene Abbildung Referat für Klima und Umweltschutz

Für eine gemeinschaftliche Wärmeversorgung über einen Zusammenschluss von Gebäudeeigentümer*innen kommen verschiedene Modelle und Rechtsformen in Betracht. Um die möglichen Varianten besser einschätzen zu können, hat das Referat für Klima und Umweltschutz mehrere Rechtsgutachten erstellen lassen und die Ergebnisse in einer Broschüre „Ausgewählte Rechtsfragen von kleinen gemeinschaftlichen Nahwärmeprojekten“ aufbereitet. Diese beleuchtet die Vor- und Nachteile verschiedener Gesellschaftsformen und die notwendigen vertraglichen Regelungen für den Bau und Betrieb von Nahwärmenetzen.   

Ziel ist es, interessierten Nachbarschaften einen Überblick und Orientierung zu geben, welche Organisationsform sich für ihr Projekt und ihre Akteurskonstellation am besten eignet.

Leitungsrechte - und warum sind sie wichtig?

Ein sogenanntes Leitungsrecht gewährleistet einem Berechtigten, Leitungen durch fremde, benachbarte Grundstücke zu verlegen und diese warten zu dürfen.
Aber es besteht kein Anspruch gegen Dritte auf Verlegung von Leitungen, weshalb dies von Drittem gestattet werden muss.

Eigentumsrechte an Leitungen:
  • Grundsätzlich gehört eine Leitung dem*der Eigentümer*in.
  • Durch Einlegung einer Leitung in fremden Grund, wird die Leitung mit dem Grundstück verbunden und geht grundsätzlich in das Eigentum derjenigen Grundstückseigentümer*innen über.
  • Daher wichtig, sich Leitungsrechte nicht nur vertraglich, sondern auch dinglich zu sichern.
Eintragung einer Grunddienstbarkeit (§ 1018 ff. BGB):
  • Muss eine Leitung auf fremden Grund verlegt werden, sollte das Leitungsrecht durch eine Grunddienstbarkeit gesichert werden.
  • Dadurch wird verhindert, dass die Leitung in das Eigentum von Drittem übergeht.
  • Einigung zwischen Grundstückseigentümer*innen erforderlich (üblicherweise Kompensationszahlung).
  • Notarielle Beurkundung der Einigung.
  • Notar stellt Antrag auf Eintragung der Grunddienstbarkeit beim Grundbuchamt.

Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne an uns wenden

Sie haben noch weitere Fragen zur Wärmeplanung? Dann schreiben Sie uns eine E-Mail (waermeplanung.rku@muenchen.de) oder nutzen Sie unser Servicetelefon!

Servicezeiten:
Mo., Do., Fr.: 9.30 bis 11.30 Uhr
Di, Mi: 14 bis 16 Uhr

Telefonnummer: 089 / 233 – 74 76 60

Folgende Themengebiete können besprochen werden:

  • Allgemeine und unverbindliche Empfehlungen für Ihre persönliche Wärmewende
  • Unverbindliche Auskünfte zu Rechten und Pflichten, welche sich aus dem Gebäudeenergiegesetz für Sie ergeben

Bitte beachten Sie, dass jegliche Auskünfte nicht rechtsverbindlich sind.